image Juli 2024

 

Eine von einer Privatstiftung ungerechtfertigt erhobene Gebühr wird nur sehr selten zurückerstattet

Schreiben eines Selbsteinkellerden Weinkellers nach einer SWK-Mahnung.

 

Sehr geehrte Dame, sehr geehrter Herr,

nach Erhalt Ihrer Mahnung mit Androhung von Strafverfolgung informiere ich Sie mit diesem Schreiben, dass ich den verlangten Betrag nicht bezahlen werde.

Ihre Mahnung trägt den Titel  „Letzte Mahnung“, Stufe 2, dabei habe ich keine Mahnung, Stufe 1 erhalten. Dies ist ein Verfahrensdetail von geringerer Bedeutung, aber ich wollte Sie trotzdem darauf aufmerksam machen.

Die Gründe für meine Weigerung sind jedoch folgende Elemente:

• Auch wenn das Eidgenössische Verwaltungsgericht die Beschwerde der Schweizerischen Vereini-gung der Selbsteinkellernden Weinbauern (SVSW) betreffend die Durchführung Ihrer Kontrolle zurückgewiesen und somit Ihre Aktion legalisiert hat, ist Ihnen bekannt, dass im Parlament, nach der „Motion Nantermod“ (Kellerkontrolle von kleinen Weingütern), auch die „Motion Somaruga“ (vereinfachte Kellerkontrolle und finanzielle Entlastung für selbsteinkellernde Weinbauern) im Ständerat angenommen wurde. Diese Motion wird demnächst im Nationalrat diskutiert.

• Unter der Leitung des BLW untersucht ausserdem eine Arbeitsgruppe mit Vertretern der SVSW und dem SWBV und an der auch Ihre Direktorin und zwei Inspektoren aktiv mitwirken, die Möglichkeit einer vereinfachten Kellerkontrolle und einer Reduzierung der Kosten für die selbsteinkellernden Weinbauern. An der ersten Sitzung vom 18. Juni 2024 wurde übrigens in Frage gestellt, ob die Angleichung der selbsteinkellernden Produzenten an die Weinhändler gerechtfertigt ist.

• Von juristischer Seite wurde ich informiert, dass wenn Gebühren (wie solche, die Sie jetzt von mir verlangen) von einer privaten Stiftung (wie die SWK) einkassiert werden, und die sich dann als ungerechtfertigt oder übertrieben erweisen, diese im Allgemeinen nur selten bzw. nie zurückerstattet werden.

Aus diesen verschiedenen Gründen und so lange die Arbeitsgruppe tagt sowie in Erwartung ihrer Schlussfolgerungen werde ich die in Ihrer Mahnung (siehe obigen Hinweis) verlangten Gebühren nicht bezahlen.

Schliesslich und auch aus meiner von Natur aus mehr bodenständigen Sicht möchte ich noch erwähnen, dass es in unseren Gegenden üblich ist, eine Arbeit zu bezahlen, wenn diese beendet ist.

Dies war der Fall mit Ihren Vorgängern von der interkantonalen Zertifizierungsstelle: Wir haben die Rechnungen nach Beendung der Kontrollen bezahlt. Dieser Hinweis unterstützt meine Absicht der Zahlungsverweigerung.

Mit bestem Dank für die Berücksichtigung dieser Zeilen und eine vernünftige Einschätzung der Situation sowie mit freundlichen Winzergrüssen

 

Jean-Denis Perrochet, Domaine de La Maison Carrée, Auvernier (NE)

 


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